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Information über das FFH-Artenmonitoring von 2025 bis 2028

    Zum Download: Information über das FFH-Artenmonitoring des Bayerischen Landesamt für Umwelt

     

    Nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, alle sechs Jahre (aktueller Berichtszeitraum 2025-2030) einen Bericht an die EU-Kommission zu übermitteln, der Aussagen zum Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten enthält. Das FFH-Monitoring ist eine wesentliche Grundlage dieses Berichts und dient der Überwachungspflicht nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie. In diesem Zusammenhang besteht für Bayern die Notwendigkeit, die Insekten-, Amphibien-, Reptilien- und Pflanzenarten (inkl. Moose) nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie zu untersuchen

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