Einbeziehungssatzung
Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist die Lage des Baugrundstücks von besonderer Bedeutung.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Innenbereich darf grundsätzlich gebaut werden, der Außenbereich ist dagegen von Bebauung möglichst freizuhalten. Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation.
Nach § 34 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde berechtigt, die Grenzen in einer Satzung festzusetzen. Anhand der unterschiedlichen Satzungstypen, besitzt die Gemeinde ergänzend zum Bebauungsplanung, die Möglichkeit den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.